Satzung

des Vereins der Freunde und Förderer der Katholischen Grundschule in Wachtberg-Villip

Stand: Mitgliederversammlung 01.10.2014

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt aufgrund des Gründungsbeschlusses vom 07. Mai 1996 den Namen Verein der Freunde und Förderer der Katholischen Grundschule in Wachtberg-Villip.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 53343 Wachtberg-Villip, und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen unter der Registernummer/Aktenzeichen VR 7156.

§ 2 Aufgaben

  1. Die Gründung des Vereins erfolgt, um die Schule in ihren Erziehungsaufgaben in ideeller und materieller Weise zu unterstützen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“ und fördert die Bildungsarbeit der Schüler/Innen an der Katholischen Grundschule (KGS) Villip.

Gefördert werden insbesondere:

  1. Der Kontakt zwischen Schulleitung und Elternschaft, ehemaligen Schülern und zu allen privaten und öffentlichen Stellen und Körperschaften, sowie pädagogischen Einrichtungen;
  2. Veranstaltungen erzieherischer, musischer und sportlicher Art sowie die Teilnahme an diesen;
  3. Die Ausstattung der Grundschule mit Lehrmitteln aller Art sowie durch Beschaffung zusätzlicher Materialien für den Unterricht soweit keine entsprechende Verpflichtung des Schulträgers besteht;
  4. Die Erneuerung und Ergänzung von Innenausstattungen der Schule sowie deren Außengestaltung, soweit keine entsprechende Verpflichtung des Schulträgers besteht.

  1. Der Verein ist befugt, gegebenenfalls haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter zur Erfüllung von Fördermaßnamen oder Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichts einzustellen, soweit keine entsprechende Verpflichtung des Trägers oder des Landes besteht.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke ausschließlich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen und gemeinnützigen Aufgaben. Tätigkeit und Vermögen des Vereins dienen im Rahmen der Förderung der Bildungsarbeit an der Grundschule Villip ausschließlich und unmittelbar der Unterstützung und Förderung der Schüler/Innen dieser Grundschule.
  2. Das Vereinsvermögen und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung bzw. Auflösung des Vereins erhalten sie keinerlei Leistungen zurück, die als Beiträge, Spenden oder Sachwerte eingebracht wurden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:

  1. die Eltern der Schüler/Innen
  2. das Lehrpersonal der Schule
  3. andere natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck fördern wollen.

  1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund schriftlichen Antrags gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist. Die Austrittserklärung ist jederzeit zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres mit einer 4-wöchigen Frist möglich;
  2. durch Tod des Mitglieds bzw. durch Wegfall der Rechtsfähigkeit juristischer Personen;
  3. durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das auszuschließende Mitglied das Ansehen des Vereins oder die Erfüllung seines Zweckes gefährdet oder wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt wird. Zu Beginn des Geschäftsjahres wird der Beitrag erhoben. Dies soll mittels Lastschrift geschehen. Bei Eintritt wird der jährliche Mindestbeitrag für das laufende Geschäftsjahr vollständig erhoben.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr, mithin vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, gleichzeitig Geschäftsführer/in
  3. dem/der Schatzmeister/in
  4. bis zu 3 Beisitzer/innen
  5. dem/der jeweils amtierenden Schulleiter/in als dessen geborenem Mitglied, soweit diese/r dem Verein beitritt.

Vorstand i.S.d. §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in.

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden mit Ausnahme des/der Schulleiters/in als dessen geborenem Mitglied von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der/die Schulleiter/in ist von Beschlussfassungen über die satzungsmäßige Verwendung der finanziellen Sachmittel des Vereins zugunsten der Schule ausgeschlossen.
  1. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Wahlperiode kann der restliche Vorstand eine/n Vertreter/in berufen.
  3. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Vereinsgeschäfte zu führen. Hierzu gehören insbesondere die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Beschlussfassung über satzungsmäßige Verwendung der finanziellen Sachmittel des Vereins sowie der Erstellung von Jahresberichten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung der Vereinsmitglieder erfolgt regelmäßig in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres. Sie wird von dem/der Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen.
  2. Die Jahreshauptversammlung enthält folgende Tagesordnungspunkte:

  1. Genehmigung der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder für das vergangene Geschäftsjahr;
  2. Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes;
  3. Neuwahl des Vorstandes;
  4. Bestellung von zwei Rechnungsprüfer/innen.

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes von dem/der Vorsitzenden auch nach Bedarf zusätzlich einberufen werden.
  2. Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, ist durch den/die Vorsitzende/n eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Verhinderung besteht kein Vertretungsrecht durch andere Mitglieder. Beschlüsse, die weder Satzung, Zweck oder Auflösung des Vereins betreffen, werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/n zu unterzeichnen ist.

§ 9 Rechnungsprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt für ein Jahr zwei Mitglieder des Vereins als Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die gewählten Rechnungsprüfer/innen dürfen beide nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Jahresrechnung zu prüfen, den Bericht zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung darüber mündlich zu berichten. Dieser Bericht muss vor der Entlastung des Vorstandes abgegeben werden.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Für derartige Beschlüsse ist die Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind der Einladung der Mitgliederversammlung beizufügen.
  3. Vor Anmeldung der Satzungsänderung beim Amtsgericht ist die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Sind zu dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet; hierauf ist in der neuen Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Auflösung des Vereins findet ebenfalls statt, sollte auch in der zweiten, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung kein satzungsmäßiger Vorstand gebildet werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die Gemeinde Wachtberg zu übertragen, mit der Auflage, es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 12 Gültigkeit

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
  2. Diese Satzung wurde am 7. Mai 1996 durch die Gründungsversammlung beschlossen.